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   BGH, 15.08.2019 - 5 StR 236/19   

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https://dejure.org/2019,30573
BGH, 15.08.2019 - 5 StR 236/19 (https://dejure.org/2019,30573)
BGH, Entscheidung vom 15.08.2019 - 5 StR 236/19 (https://dejure.org/2019,30573)
BGH, Entscheidung vom 15. August 2019 - 5 StR 236/19 (https://dejure.org/2019,30573)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 21 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revision wegen einer Verurteilung wegen Totschlags u.a.; Abgrenzung zum Mord; Vorliegen von niedrigen Beweggründen

  • rewis.io

    Mordmerkmale der Grausamkeit und des niedrigen Beweggrundes bei Tötung im Rahmen einer Dreiecksbeziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 21 ; StGB § 211 Abs. 2
    Revision wegen einer Verurteilung wegen Totschlags u.a.; Abgrenzung zum Mord; Vorliegen von niedrigen Beweggründen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 343
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.07.2006 - 5 StR 97/06

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Beurteilungsspielraum des Tatrichters und

    Auszug aus BGH, 15.08.2019 - 5 StR 236/19
    Hat das Tatgericht die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar näherliegend gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2005 - 1 StR 30/05, und vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284; Beschluss vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340, 341).

    Der genannte tatgerichtliche Beurteilungsspielraum gilt auch für die Bewertungen im Zusammenhang mit den subjektiven Anforderungen an das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, die mit den objektiven Kriterien in engstem Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06, aaO).

  • BGH, 21.06.2007 - 3 StR 180/07

    Mord (Grausamkeit; Tatausführung; niedrige Beweggründe); Erörterungsmangel

    Auszug aus BGH, 15.08.2019 - 5 StR 236/19
    Grausam tötet, wer seinem Opfer bei mit Tötungsvorsatz geführten Handlungen in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 3 StR 180/07, NStZ 2008, 29).
  • BGH, 11.10.2005 - 1 StR 195/05

    Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" (Wut und Verärgerung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BGH, 15.08.2019 - 5 StR 236/19
    Hat das Tatgericht die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar näherliegend gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2005 - 1 StR 30/05, und vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284; Beschluss vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340, 341).
  • BGH, 28.11.2018 - 5 StR 379/18

    Niedrige Beweggründe (Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 15.08.2019 - 5 StR 236/19
    Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2018 - 5 StR 379/18, NStZ 2019, 206 mwN).
  • BGH, 10.05.2005 - 1 StR 30/05

    Rechtsfolgenlösung beim Mord (BGHSt 30, 105; Heimtücke und Eifersucht; Herkunft

    Auszug aus BGH, 15.08.2019 - 5 StR 236/19
    Hat das Tatgericht die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar näherliegend gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2005 - 1 StR 30/05, und vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284; Beschluss vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340, 341).
  • LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19

    Stutthof-Prozess: Jugendstrafe auf Bewährung für 93-jährigen Ex-KZ-Wachmann

    Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGH, Urteil vom 15. August 2019 - 5 StR 236/19, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 3 StR 180/07, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - 5 StR 320/06, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 4. März 1971 - 4 StR 386/70 -, BGHSt 24, 106, juris Rn. 10).
  • LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16

    Stutthof-Prozesse

    Grausam tötet, wer seinem Opfer bei mit Tötungsvorsatz geführten Handlungen in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (std. höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteil vom 15.08.2019 - 5 StR 236/19 -, juris m.w.N.).
  • BGH, 06.12.2023 - 5 StR 281/23

    Verbrennen eines Menschen als grausame Handlung

    a) Grausam tötet, wer seinem Opfer bei mit Tötungsvorsatz geführten Handlungen in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. August 2019 - 5 StR 236/19 Rn. 12).
  • LG Deggendorf, 10.10.2022 - 1 Ks 9 Js 6824/20

    Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit und

    Grausam tötet nach ständiger Rechtsprechung, wer seinem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2005, Az. 1 StR 159/05; Beschluss vom 21.06.2007, Az. 3 StR 180/07; Urteil vom 15.08.2019, Az. 5 StR 236/19).
  • LG Deggendorf, 28.03.2022 - 1 Ks 8 Js 5270/21

    Schuldunfähigere bei paranoider Schizophrenie; Mordmerkmale

    Grausam tötet nach ständiger Rechtsprechung, wer seinem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2005, Az. 1 StR 159/05; Beschluss vom 21.06.2007, Az. 3 StR 180/07; Urteil vom 15.08.2019, Az. 5 StR 236/19).
  • LG Deggendorf, 16.03.2021 - 1 Ks 8 Js 5838/20

    Hauptverhandlung, Blutalkoholkonzentration, Beweiswürdigung, Abschiebungsverbot,

    Grausam tötet nach ständiger Rechtsprechung, wer seinem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2005, Az. 1 StR 159/05; Beschluss vom 21.06.2007, Az. 3 StR 180/07; Urteil vom 15.08.2019, Az. 5 StR 236/19).
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